Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Mit der Auftragserteilung akzeptiert der Auftraggeber, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil werden und eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers keine Gültigkeit haben, selbst wenn darauf in anderen Vertragsdokumenten Bezug genommen wird.
Die Regelungen für die übertragenen Leistungen, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Auftragsschreiben, der Leistungsbeschreibung, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den VOB-Teilen B und C in der neuesten Fassung sowie dem BGB.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen unterliegen dem Eigentum und den urheberrechtlichen Verwertungsrechten des Auftraggebers. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software gemäß den vereinbarten Leistungsmerkmalen. Eine Sicherungskopie darf ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht erstellt werden.
Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag kommt durch Bestätigung der Bestellung per Fernkommunikationsmittel, ausdrückliche Annahme oder Lieferung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Bestellung zustande.
Auftrag und Durchführung
Die Bedingungen des Hauptauftrags gelten auch für Zusatz- und Nachtragsaufträge.
Der Auftraggeber muss alle für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Ausführungsunterlagen rechtzeitig vor Angebotsabgabe vorlegen.
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungs- und Vertragsgrundlagen verantwortlich.
Alle Angaben zu Waren und Leistungen des Auftragnehmers sind annähernde Durchschnittswerte und keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.
Angehängte Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sind als annähernd maß- und gewichtsgenau anzusehen.
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
Bei Änderungen des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen des Auftraggebers sind neue Preise unter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Zusatzleistungen werden gesondert vergütet, und der Auftragnehmer ist berechtigt, Mehrkosten und Terminauswirkungen dem Auftraggeber mitzuteilen.
Für außervertragliche Leistungen steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu.
Bei nicht vorgesehenen Leistungen durch den Hauptauftraggeber gilt Ziffer 3.3 entsprechend.
Preise
Die Preise sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag schriftlich festgelegten Preise. Zusatzleistungen werden separat berechnet.
Alle Preise verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer.
Zusätzliche Frachtkosten und Nebengebühren trägt der Auftraggeber.
Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten trägt der Auftraggeber.
Lieferung
Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
Bei nicht festgelegten Fristen kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Lieferfrist setzen.
Alle Fristen verlängern sich bei Verzug des Auftraggebers.
Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Umständen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Lieferung aufgrund der genannten Umstände kann der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung befreit werden.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in solchen Fällen unverzüglich benachrichtigen.
Abnahme
Die Abnahme erfolgt binnen 12 Werktagen nach Fertigstellung auf Verlangen des Auftragnehmers.
Ohne Verlangen gilt die Leistung nach 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung als abgenommen.
Bei Nichtverlangen und Nutzung der Leistung gilt die Abnahme nach sechs Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt.
Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf tritt der Auftraggeber bereits jetzt an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf berechtigt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Zahlung
Zahlungen sind innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
Skontoabzüge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
Gewährleistung
Der Kunde muss die gelieferte Ware sofort prüfen und etwaige Probleme schriftlich melden.
Falls innerhalb der Garantiefrist Teile der Lieferung mangelhaft sind, kann der Auftragnehmer sie kostenlos reparieren, austauschen oder neu liefern, vorausgesetzt, die Ursache für den Mangel bestand bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware. Der Kunde muss dies nachweisen.
Gewährleistungsansprüche verfallen nach 12 Monaten, es sei denn, es gibt spezifische gesetzliche Regelungen, die längere Fristen vorschreiben, oder es handelt sich um bestimmte Fälle wie Baumängel oder Schäden an Bauwerken.
Wenn Mängel berechtigt sind, kann der Kunde Zahlungen nur in angemessenem Umfang zurückhalten. Wenn jedoch Mängelrügen unberechtigt sind, kann der Auftragnehmer die entstandenen Kosten vom Kunden zurückverlangen.
Bevor Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, muss dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden.
Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Kunde den Vertrag kündigen oder die Vergütung reduzieren, ohne dass dies die Möglichkeit weiterer Schadensersatzansprüche beeinträchtigt.
Gewährleistungsansprüche gelten nicht in Fällen geringfügiger Abweichungen von der vereinbarten Qualität oder geringfügiger Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit. Sie gelten auch nicht für natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden oder Schäden durch besondere äußere Einflüsse, nicht reproduzierbare Softwarefehler oder unsachgemäße Änderungen ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer.
Schadensersatzanteile
Schadens- und Aufwendungserstattungsansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und / oder der groben Fahrlässigkeit.
Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden. Es bleibt bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln.
Soweit dem Auftraggeber nach diesen Vorschriften Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der bei Gewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die dort normierten gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, sei es aus Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen, werden nicht anerkannt.
Es sei denn, der Auftragnehmer haftet gesetzlich für Schadensersatz, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit, wie im Produkthaftungsgesetz vorgesehen.
Im Falle eines Schadensersatzanspruchs ist die Haftung des Auftragnehmers auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Diese Regelung ändert nicht die übliche Last der Beweisführung zugunsten des Auftragnehmers; die allgemeinen Regeln für Beweisführung und Darlegung bleiben bestehen.
Wenn dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb der für Gewährleistungsansprüche geltenden Frist. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die entsprechenden gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Sonstige Vereinbarungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen / Ergänzungen bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein / werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen / unwirksam gewordenen verpflichten sich die Parteien, eine solche Regelung zu treffen, die der unwirksamen / unwirksam gewordenen Regelung möglichst nahekommt.
Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des Vertrags ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
Mündliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrags sind nicht gültig. Änderungen oder Ergänzungen müssen schriftlich festgehalten werden. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
Sollte eine Klausel dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit aller anderen Klauseln davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine neue Regelung zu treffen, die der unwirksamen möglichst ähnlich ist.
Der Ort der Lieferung und die Vertragserfüllung sind am Firmensitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für beide Parteien ist ebenfalls der Firmensitz des Auftragnehmers.
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BENES Kabelverlegung GmbH
Lochhamer Schlag 11a
82166 Gräfelfing, bei München